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JuraForum.deGesetzeStGB§ 246 StGB - Unterschlagung 

Stand: 20.05.2013

§ 246 StGB - Unterschlagung

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Neunzehnter Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung)

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.



Weitere Vorschriften um § 246 StGB

Entscheidungen zu § 246 StGB

  • BGH, 10.02.2009, 3 StR 372/08
    Zur Strafbarkeit des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen Bankrotts durch Beiseiteschaffen von Gesellschaftsvermögen sowie zum Verhältnis von Bankrott und den Vermögens- bzw. Eigentumsdelikten in diesen Fällen (nur Hinweis).
  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 19.12.2007, 21d A 767/07.BDG
    Die von der Schwere eines Dienstvergehens (hier: Zugriffsdelikt) ausgehende Indizwirkung kann u.U. entfallen, wenn Entlastungsgründe vorliegen, die in ihrer Gesamtheit geeignet sind, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen (hier: keine Aufsicht durch den vorgesetzten Filialleiter, so dass die Hemmschwelle zur...
  • OVG-RHEINLAND-PFALZ, 07.12.2007, 11 A 11152/07.OVG
    1. Ein bei der Deutschen Post AG eingesetzter Bundesbeamter, der Briefsendungen öffnet, um sich das darin befindliche Bargeld rechtswidrig zuzueignen, verletzt durch diese Straftaten seine Kernpflichten in so erheblichem Maße, dass er wegen des hiermit einhergehenden endgültigen Vertrauens- und Ansehensverlustes in der Regel aus dem...
  • OLG-HAMM, 16.11.2006, 3 Ss 504/06
    Das bloße Unterlassen der geschuldeten Rückgabe einer geliehenen Sache kann nicht als Manifestation des Zueignungswillens i.S.v. § 246 Abs. 1 StGB angesehen werden.
  • OLG-HAMM, 26.04.2006, 3 Ss 34/06
    Zur Bindungswirkung bei Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß, wenn der Angeklagte wegen Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 StGB verurteilt worden ist und zum erforderlichen Umfang der Feststellungen bei der Verurteilung wegen Betruges.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 246 StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 246 StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Besonderer Teil ()
      • Neunzehnter Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung)
    • § 248a Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
      • Einundzwanzigster Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei)
    • § 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte

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