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JuraForum.deGesetzeStGB§ 244 StGB - Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl 

Stand: 20.05.2013

§ 244 StGB - Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Neunzehnter Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung)

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist § 73d anzuwenden.



Weitere Vorschriften um § 244 StGB

Entscheidungen zu § 244 StGB

  • OLG-STUTTGART, 05.05.2009, 4 Ss 144/09
    Ein Einbruchswerkzeug (Schraubendreher) ist nur dann ein "anderes gefährliches Werkzeug" im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB, wenn es objektiv geeignet ist, eine erhebliche Körperverletzung herbeizuführen. Insoweit muss sein Gebrauch drohen. Ob dies der Fall ist, ist unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich...
  • BGH, 03.06.2008, 3 StR 246/07
    Ein Taschenmesser ist grundsätzlich ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB; dies gilt unabhängig davon, ob der Dieb es allgemein für den Einsatz gegen Menschen vorgesehen hat.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 17.04.2008, (2) 1 Ss 394/07 (42/07)
    Jedenfalls dann, wenn der Täter das während des Diebstahls in der Hosentasche mitgeführte Multifunktionswerkzeug "Schweizer Offiziersmesser" kurz vor der Tat in dessen Funktion als Messer benutzt hat, so führt er ein "anderes gefährliches Werkzeug" im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB bei sich.
  • NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 27.08.2007, 2 LA 1208/06
    Anfechtung einer Prüfungsentscheidung in der ersten juristischen Staatsprüfung
  • OLG-HAMM, 02.01.2007, 2 Ss 459/06
    1. Ungeladene und nicht ohne weiteres mit bereitliegender Munition ladbare Schusswaffen sind keine Waffen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB. Allgemein unterfallen § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB nur objektiv gefährliche Werkzeuge. Bei einer Verurteilung wegen eines Diebstahls mit Waffen sind folglich Feststellungen erforderlich, die...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 244 StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 244 StGB:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 100a
    • § 100c
      • Neunter Abschnitt (Verhaftung und vorläufige Festnahme)
    • § 112a
    • Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      • Zweiter Abschnitt (Nebenklage)
    • § 395

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