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JuraForum.deGesetzeStGB§ 243 StGB - Besonders schwerer Fall des Diebstahls 

§ 243 StGB - Besonders schwerer Fall des Diebstahls

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Neunzehnter Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung)

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • (Besonderer Teil)
      • Neunzehnter Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung)
    • § 244a Schwerer Bandendiebstahl
      • Zweiundzwanzigster Abschnitt (Betrug und Untreue)
    • § 263 Betrug
    • § 266 Untreue

Urteile: Schlagworte

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