Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeStGB§ 243 StGB - Besonders schwerer Fall des Diebstahls 

Stand: 20.05.2013

§ 243 StGB - Besonders schwerer Fall des Diebstahls

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Neunzehnter Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung)

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmäßig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.



Weitere Vorschriften um § 243 StGB

Entscheidungen zu § 243 StGB

  • OLG-STUTTGART, 05.05.2009, 4 Ss 144/09
    Ein Einbruchswerkzeug (Schraubendreher) ist nur dann ein "anderes gefährliches Werkzeug" im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB, wenn es objektiv geeignet ist, eine erhebliche Körperverletzung herbeizuführen. Insoweit muss sein Gebrauch drohen. Ob dies der Fall ist, ist unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich...
  • OLG-HAMM, 27.01.2009, 3 Ss 567/08
    1. Eine besondere Sicherung gegen Wegnahme i.S.v. § 243 Abs. 1 S. 2 StGB liegt nur dann vor, wenn durch sie die Wegnahme des Inhalts des Behältnisses nicht unwesentlich erschwert wird. Auf eine Kraftentfaltung kommt es nicht an. Auch eine abgeschlossene Türe, die aber durch leichtes Anheben dennoch zu öffnen ist, kann ein...
  • OLG-HAMM, 05.08.2008, 4 Ss 286/08
    Wird ein Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt, spricht das grundsätzlich für die Anwendung auch des Strafrahmens des § 243 StGB. Etwas anderes gilt jedoch insbesondere dann, wenn gewichtige Strafmilderungsgründe, insbesondere vertypte Strafmilderungsgründe, vorliegen.
  • OLG-HAMM, 10.06.2008, 4 Ss 197/08
    Bei kleineren Sachen ist die Wegnahme bereits mit dem Einstecken in eine mitgeführte Tasche vollendet.
  • OLG-HAMM, 30.08.2007, 3 Ss 339/07
    Einen Unglücksfall nutzt auch der in Begehung seiner Diebstahlstat aus, der eine Hilfe leistende Person, die durch den Unglücksfall abgelenkt wird, bestiehlt.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 243 StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 243 StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Besonderer Teil ()
      • Neunzehnter Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung)
    • § 244a Schwerer Bandendiebstahl
      • Zweiundzwanzigster Abschnitt (Betrug und Untreue)
    • § 263 Betrug
    • § 266 Untreue

Benutzer-Kommentare zu § 243 StGB

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 243 StGB - Besonders schwerer Fall des Diebstahls"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche