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JuraForum.deGesetzeStGB§ 242 StGB - Diebstahl 

§ 242 StGB - Diebstahl

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Neunzehnter Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung)

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • (Besonderer Teil)
      • Neunzehnter Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung)
    • § 245 Führungsaufsicht
    • § 248a Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
      • Einundzwanzigster Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei)
    • § 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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