JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 242 StGB - Diebstahl
(Besonderer Teil)
Neunzehnter Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung)
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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