Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeStGB§ 242 StGB - Diebstahl 

Stand: 20.05.2013

§ 242 StGB - Diebstahl

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Neunzehnter Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung)

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.



Weitere Vorschriften um § 242 StGB

Entscheidungen zu § 242 StGB

  • LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN, 02.06.2009, 5 Sa 237/08
    Der Diebstahl von Bargeld durch den Arbeitnehmer in drei Fällen rechtfertigt an sich den Ausspruch einer Kündigung des Arbeitsverhälntisses. Dass es sich um kleine Bargeldbeträge gehandelt hat (3 EUR, 4 EUR und 6 EUR) rechtfertigt eine andere Bewertung nicht. Selbst wenn man diese Beträge als geringwertig ansehen würde, ist die...
  • OLG-HAMM, 05.01.2009, 2 Ss 499/08
    Bei der Abgrenzung von straflosen Vorbereitungshandlungen und dem Eintritt in das strafbewehrte Versuchsstadium sind in wertender Betrachtung die strukturellen Besonderheiten des jeweiligen Tatbestandes zu beachten. Im Falle des versuchten Diebstahls kommt es danach im Rahmen des Tatbestandsmerkmales der "Wegnahme" darauf an, ob der...
  • OLG-HAMM, 10.06.2008, 4 Ss 197/08
    Bei kleineren Sachen ist die Wegnahme bereits mit dem Einstecken in eine mitgeführte Tasche vollendet.
  • OLG-HAMM, 31.01.2008, 3 Ss 500/07
    Der in der Anklage enthaltene Vorwurf, der Angeklagte habe "in einer Vielzahl von Einzelhandlungen, mindestens jedoch in 10 Fällen, nach und nach" gewerbsmäßig gestohlen und dabei im Einzelnen aufgeführten Gegenstände entwendet, ist zu unbestimmt, um die einzelnen Taten zu individualisieren.
  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 19.12.2007, 21d A 767/07.BDG
    Die von der Schwere eines Dienstvergehens (hier: Zugriffsdelikt) ausgehende Indizwirkung kann u.U. entfallen, wenn Entlastungsgründe vorliegen, die in ihrer Gesamtheit geeignet sind, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen (hier: keine Aufsicht durch den vorgesetzten Filialleiter, so dass die Hemmschwelle zur...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 242 StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 242 StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Besonderer Teil ()
      • Neunzehnter Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung)
    • § 245 Führungsaufsicht
    • § 248a Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
      • Einundzwanzigster Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei)
    • § 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte

Benutzer-Kommentare zu § 242 StGB

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 242 StGB - Diebstahl"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche