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JuraForum.deGesetzeStGB§ 241a StGB - Politische Verdächtigung 

Stand: 17.06.2013

§ 241a StGB - Politische Verdächtigung

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Achtzehnter Abschnitt (Straftaten gegen die persönliche Freiheit)

(1) Wer einen anderen durch eine Anzeige oder eine Verdächtigung der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Mitteilung über einen anderen macht oder übermittelt und ihn dadurch der in Absatz 1 bezeichneten Gefahr einer politischen Verfolgung aussetzt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wird in der Anzeige, Verdächtigung oder Mitteilung gegen den anderen eine unwahre Behauptung aufgestellt oder ist die Tat in der Absicht begangen, eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen herbeizuführen, oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt werden.


Weitere Vorschriften um § 241a StGB

Entscheidungen zu § 241a StGB

  • OLG-HAMM, 28.11.2003, 4 Ss 604/03
    Zum Konkurrenzverhältnis bei Bedrohung und Freiheitsberaubung.
  • OLG-HAMM, 11.11.2002, 2 Ss 852/02
    Die versuchte Nötigung gemäß §§ 240, 22,23 StGB verdrängt eine tatbestandlich ebenfalls vorliegende Bedrohung (§ 241 StGB) im Wege der Gesetzeskonkurrenz.
  • OLG-DRESDEN, 15.11.2001, 7 U 1956/01
    1. Die ordentliche Kündigung eines Girovertrages durch eine Sparkasse allein wegen einer politischen Betätigung des Kunden stellt eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) dar und führt zur Unwirksamkeit der Kündigung. 2. Dies gilt auch, wenn der Kunde eine politische Partei ist. Art. 21 GG kommt jedenfalls dann, wenn...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 241a StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeiner Teil ()
      • Erster Abschnitt (Das Strafgesetz)
        • Erster Titel (Geltungsbereich)
      • § 5 Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter

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