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JuraForum.deGesetzeStGB§ 241 StGB - Bedrohung 

Stand: 20.05.2013

§ 241 StGB - Bedrohung

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Achtzehnter Abschnitt (Straftaten gegen die persönliche Freiheit)

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.


Weitere Vorschriften um § 241 StGB

Entscheidungen zu § 241 StGB

  • OLG-HAMM, 28.11.2003, 4 Ss 604/03
    Zum Konkurrenzverhältnis bei Bedrohung und Freiheitsberaubung.
  • OLG-HAMM, 11.11.2002, 2 Ss 852/02
    Die versuchte Nötigung gemäß §§ 240, 22,23 StGB verdrängt eine tatbestandlich ebenfalls vorliegende Bedrohung (§ 241 StGB) im Wege der Gesetzeskonkurrenz.
  • OLG-DRESDEN, 15.11.2001, 7 U 1956/01
    1. Die ordentliche Kündigung eines Girovertrages durch eine Sparkasse allein wegen einer politischen Betätigung des Kunden stellt eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) dar und führt zur Unwirksamkeit der Kündigung. 2. Dies gilt auch, wenn der Kunde eine politische Partei ist. Art. 21 GG kommt jedenfalls dann, wenn...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

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