JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 241 StGB - Bedrohung
Besonderer Teil ()
Achtzehnter Abschnitt (Straftaten gegen die
persönliche Freiheit)
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 241 StGB:
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