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JuraForum.deGesetzeStGB§ 24 StGB - Rücktritt 

Stand: 20.05.2013

§ 24 StGB - Rücktritt

Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil ()
      Zweiter Abschnitt (Die Tat)
         Zweiter Titel (Versuch)

(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.

(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.


Weitere Vorschriften um § 24 StGB

Entscheidungen zu § 24 StGB

  • OLG-HAMM, 17.06.2008, 3 Ss 246/08
    Es ist rechtsfehlerhaft, die Strafrahmenverschiebung beim Versuch gem. §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB nur deswegen abzulehnen, weil die Nichtvollendung der Tat "nicht der Verdienst des Angeklagten" ist.
  • BGH, 04.04.2007, 2 StR 34/07
    Ein "Teilrücktritt" von der Qualifikation des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB kommt nicht in Betracht, wenn das Qualifikationsmerkmal bereits verwirklicht ist.
  • OLG-HAMM, 03.05.2004, 2 Ss 111/04
    1. Zum fehlgeschlagenen Versuch bei der sexuellen Nötigung. 2. Will das Tatgericht nach § 154 StPO ausgeschiedene Taten bei der Strafzumessung berücksichtigen, muss es aufgrund des Grundsatzes des fairen Verfahrens dem Angeklagten grundsätzlich einen entsprechenden Hinweis nach § 265 StPO erteilen. 3. Zur Annahme eines minder...
  • BGH, 20.12.2002, 2 StR 251/02
    Ein gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz StGB strafbefreiender Rücktritt vom Versuch eines unechten Unterlassungsdelikts setzt nicht voraus, daß der Täter, der die Vollendung der Tat erfolgreich verhindert und dies auch anstrebt, unter mehreren Möglichkeiten der Erfolgsverhinderung die sicherste oder "optimale" gewählt hat.
  • BGH, 29.10.2002, 4 StR 281/02
    Zum Rücktritt vom Versuch bei einem mehraktigen Unterlassungsdelikt.
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