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JuraForum.deGesetzeStGB§ 239c StGB - Führungsaufsicht 

§ 239c StGB - Führungsaufsicht

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Achtzehnter Abschnitt (Straftaten gegen die persönliche Freiheit)

In den Fällen der §§ 239a und 239b kann das Gericht, Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).



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