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JuraForum.deGesetzeStGB§ 239c StGB - Führungsaufsicht 

Stand: 20.05.2013

§ 239c StGB - Führungsaufsicht

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Achtzehnter Abschnitt (Straftaten gegen die persönliche Freiheit)

In den Fällen der §§ 239a und 239b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).


Weitere Vorschriften um § 239c StGB

Entscheidungen zu § 239c StGB

  • BSG, 30.11.2006, B 9a VG 4/05 R
    Eine Freiheitsberaubung ist jedenfalls dann ein tätlicher Angriff, wenn sie auch durch den Einsatz körperlicher Gewalt erfolgt.
  • OLG-KOBLENZ, 01.12.2004, 1 Ss 307/04
    a) Auch dann, wenn ein Angeklagtersich nicht zur Sache einlässt, an Aussagen nur die eines einzigen Belastungszeugen zur Verfügung steht und die Entscheidung allein davon abhängt, ob diesem einen Zeugen zu folgen ist, sind an die Beweiswürdigung die Anforderungen zu stellen, die im Fall der besonderen Beweissituation "Aussage gegen...
  • OLG-HAMM, 01.07.2004, 3 Ws 185/04
    Zur Freiheitsberaubung im Amt durch den Mitarbeiter eines Ausländeramtes.
  • OLG-HAMM, 28.11.2003, 4 Ss 604/03
    Zum Konkurrenzverhältnis bei Bedrohung und Freiheitsberaubung.
  • BGH, 07.08.2003, 3 StR 137/03
    1. Überläßt ein Betäubungsmittelhändler seinem Kunden, der ihn über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit getäuscht hat, die verkauften Drogen ohne Kaufpreiszahlung, hat er auch keinen Anspruch auf deren Rückgabe, denn eine derartige Forderung ist wegen unzulässiger Rechtsausübung mit Treu und Glauben unvereinbar. Ihm...
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