JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 239c StGB - Führungsaufsicht
(Besonderer Teil)
Achtzehnter Abschnitt (Straftaten gegen die persönliche Freiheit)
In den Fällen der §§ 239a und 239b kann das Gericht, Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
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