- BSG, 30.11.2006, B 9a VG 4/05 R
Eine Freiheitsberaubung ist jedenfalls dann ein tätlicher Angriff, wenn sie auch durch den Einsatz körperlicher Gewalt erfolgt.
- OLG-KOBLENZ, 01.12.2004, 1 Ss 307/04
a) Auch dann, wenn ein Angeklagtersich nicht zur Sache einlässt, an Aussagen nur die eines einzigen Belastungszeugen zur Verfügung steht und die Entscheidung allein davon abhängt, ob diesem einen Zeugen zu folgen ist, sind an die Beweiswürdigung die Anforderungen zu stellen, die im Fall der besonderen Beweissituation "Aussage gegen...
- OLG-HAMM, 01.07.2004, 3 Ws 185/04
Zur Freiheitsberaubung im Amt durch den Mitarbeiter eines Ausländeramtes.
- OLG-HAMM, 28.11.2003, 4 Ss 604/03
Zum Konkurrenzverhältnis bei Bedrohung und Freiheitsberaubung.
- BGH, 07.08.2003, 3 StR 137/03
1. Überläßt ein Betäubungsmittelhändler seinem Kunden, der ihn über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit getäuscht hat, die verkauften Drogen ohne Kaufpreiszahlung, hat er auch keinen Anspruch auf deren Rückgabe, denn eine derartige Forderung ist wegen unzulässiger Rechtsausübung mit Treu und Glauben unvereinbar. Ihm...
- OLG-HAMM, 13.11.2001, 3 Ws 162/01
Zur Freiheitsberaubung durch Unterlassen infolge Aufrechterhalten einer nach PolG nicht gerechtfertigten Ingewahrsamnahme
- BGH, 31.05.2001, 1 StR 182/01
Hat der Täter einer Geiselnahme sich des Opfers in dessen Lebensbereich bemächtigt, kommt die Anwendung des § 239 b Abs. 2 i.V.m. § 239 a Abs. 4 StGB bereits dann in Betracht, wenn der Täter sein Opfer am Tatort frei gibt und dieses die Möglichkeit hat, seinen Aufenthaltsort wieder frei zu bestimmen.
- OLG-HAMM, 28.11.2000, 3 Ss 1118/00
Leitsatz:
Zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zur Ermöglichung einer Straftat.
- OLG-DRESDEN, 11.02.2000, 2 Ws 535/99
Leitsatz:
Anstiftung zur Freiheitsberaubung durch Denunziation beim NKWD 1947/48 und ihre Verjährung.
- OLG-DUESSELDORF, 21.09.1999, 26 U 10/99
Leitsatz
Wer bei einer Strafanzeige andere nicht vorsätzlich falsch belastet und auch nicht leichtfertig falsche Angaben macht, genießt den Schutz des § 193 StGB und haftet dem Beschuldigten auch nicht auf Ersatz von dessen durch das Strafverfahren verursachten Auslagen und auf Schmerzensgeld.