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JuraForum.deGesetzeStGB§ 239b StGB - Geiselnahme 

§ 239b StGB - Geiselnahme

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Achtzehnter Abschnitt (Straftaten gegen die persönliche Freiheit)

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) § 239a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Jugendgerichtsgesetz (JGG)
    • Zweiter Teil (Jugendliche)
      • Zweites Hauptstück (Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren)
        • Dritter Abschnitt (Jugendstrafverfahren)
          • Neunter Unterabschnitt (Ausschluss von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts)
        • § 80 Privatklage und Nebenklage
  • Polizeigesetz (PolG,BW)
    • ERSTER TEIL (Das Recht der Polizei)
      • ZWEITER ABSCHNITT: (Maßnahmen der Polizei)
        • Dritter Unterabschnitt: (Datenerhebung)
      • § 23a Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation
  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • (Besonderer Teil)
      • Erster Abschnitt (Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)
        • Dritter Titel (Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)
      • § 89a Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
      • Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)
    • § 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
    • § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen
    • § 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten
    • § 139 Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten
      • Achtzehnter Abschnitt (Straftaten gegen die persönliche Freiheit)
    • § 239c Führungsaufsicht
  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 100a Überwachung der Telekommunikation
    • § 100c Aufzeichnungen ohne Wissen des Betroffenen
    • Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      • Zweiter Abschnitt (Nebenklage)
    • § 395
    • § 397a

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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