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JuraForum.deGesetzeStGB§ 238 StGB - Nachstellung 

§ 238 StGB - Nachstellung

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Achtzehnter Abschnitt (Straftaten gegen die persönliche Freiheit)

(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich

und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.


Fußnoten:


Zu § 238: Eingefügt durch G vom 22. 3. 2007 (BGBl I S. 354).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Neunter Abschnitt (Verhaftung und vorläufige Festnahme)
    • § 112a Zusätzliche Haftgründe
    • Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      • Erster Abschnitt (Privatklage)
    • § 374 Zulässigkeit und klageberechtigter Personenkreis
      • Zweiter Abschnitt (Nebenklage)
    • § 397a

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