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JuraForum.deGesetzeStGB§ 238 StGB - Nachstellung 

Stand: 20.05.2013

§ 238 StGB - Nachstellung

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Achtzehnter Abschnitt (Straftaten gegen die persönliche Freiheit)

(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich

1.
seine räumliche Nähe aufsucht,
2.
unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
3.
unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
4.
ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder
5.
eine andere vergleichbare Handlung vornimmt
und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.


Weitere Vorschriften um § 238 StGB

Entscheidungen zu § 238 StGB

  • OLG-HAMM, 20.11.2008, 3 Ss 469/08
    Der Tatbestand der Nachstellung gemäß § 238 StGB ist nur erfüllt, wenn die Tat als Taterfolg zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers führt. Insoweit ist die bloße Feststellung des Tatgerichts, das Opfer sei "mit seinen Nerven am Ende" gewesen und habe Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 238 StGB:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Neunter Abschnitt (Verhaftung und vorläufige Festnahme)
    • § 112a
    • Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      • Erster Abschnitt (Privatklage)
    • § 374
      • Zweiter Abschnitt (Nebenklage)
    • § 397a

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