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JuraForum.deGesetzeStGB§ 236 StGB - Kinderhandel 

§ 236 StGB - Kinderhandel

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Achtzehnter Abschnitt (Straftaten gegen die persönliche Freiheit)

(1) Wer sein noch nicht achtzehn Jahre altes Kind oder seinen noch nicht achtzehn Jahre alten Mündel oder Pflegling unter grober Vernachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht einem anderen auf Dauer überlässt und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Satzes 1 das Kind, den Mündel oder Pflegling auf Dauer bei sich aufnimmt und dafür ein Entgelt gewährt.

(2) Wer unbefugt

und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer als Vermittler der Adoption einer Person unter achtzehn Jahren einer Person für die Erteilung der erforderlichen Zustimmung zur Adoption ein Entgelt gewährt.
Bewirkt der Täter in den Fällen des Satzes 1, dass die vermittelte Person in das Inland oder in das Ausland verbracht wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

(5) In den Fällen der Absätze 1 und 3 kann das Gericht bei Beteiligten und in den Fällen der Absätze 2 und 3 bei Teilnehmern, deren Schuld unter Berücksichtigung des körperlichen oder seelischen Wohls des Kindes oder der vermittelten Person gering ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach den Absätzen 1 bis 3 absehen.


Fußnoten:


Zu § 236: Geändert durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3007) und 31. 10. 2008 (BGBl I S. 2149).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG)
    • Zweiter Teil (Das Zentralregister)
      • Dritter Abschnitt (Auskunft aus dem Zentralregister)
        • 1. (Führungszeugnis)
      • § 32 Inhalt des Führungszeugnisses
      • § 34 Länge der Frist
        • 2. (Unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister)
      • § 41 Umfang der Auskunft
      • Vierter Abschnitt (Tilgung)
    • § 46 Länge der Tilgungsfrist
    • Fünfter Teil (Übergangs- und Schlussvorschriften)
  • § 69 Übergangsvorschriften
  • Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
    • Fünftes Kapitel (Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung)
      • Erster Abschnitt (Träger der öffentlichen Jugendhilfe)
    • § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen

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