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JuraForum.deGesetzeStGB§ 234 StGB - Menschenraub 

§ 234 StGB - Menschenraub

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Achtzehnter Abschnitt (Straftaten gegen die persönliche Freiheit)

(1) Wer sich einer anderen Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List bemächtigt, um sie in hilfloser Lage auszusetzen oder dem Dienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung im Ausland zuzuführen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.


Fußnoten:


Zu § 234: Neugefasst durch G vom 11. 2. 2005 (BGBl I S. 239).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG)
    • Zweiter Teil (Das Zentralregister)
      • Dritter Abschnitt (Auskunft aus dem Zentralregister)
        • 1. (Führungszeugnis)
      • § 32 Inhalt des Führungszeugnisses
      • § 34 Länge der Frist
        • 2. (Unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister)
      • § 41 Umfang der Auskunft
      • Vierter Abschnitt (Tilgung)
    • § 46 Länge der Tilgungsfrist
    • Fünfter Teil (Übergangs- und Schlussvorschriften)
  • § 69 Übergangsvorschriften
  • Polizeigesetz (PolG,BW)
    • ERSTER TEIL (Das Recht der Polizei)
      • ZWEITER ABSCHNITT: (Maßnahmen der Polizei)
        • Dritter Unterabschnitt: (Datenerhebung)
      • § 23a Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation
  • Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
    • Fünftes Kapitel (Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung)
      • Erster Abschnitt (Träger der öffentlichen Jugendhilfe)
    • § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • (Besonderer Teil)
      • Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)
    • § 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
    • § 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten
  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 100a Überwachung der Telekommunikation
    • § 100c Aufzeichnungen ohne Wissen des Betroffenen
    • Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      • Zweiter Abschnitt (Nebenklage)
    • § 397a

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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