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JuraForum.deGesetzeStGB§ 233b StGB - Führungsaufsicht, Erweiterter Verfall 

§ 233b StGB - Führungsaufsicht, Erweiterter Verfall

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Achtzehnter Abschnitt (Straftaten gegen die persönliche Freiheit)

(1) In den Fällen der §§ 232 bis § 233a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(2) In den Fällen der §§ 232 bis 233a ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.


Fußnoten:


Zu § 233b: Eingefügt durch G vom 11. 2. 2005 (BGBl I S. 239).



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