JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 233b StGB - Führungsaufsicht, Erweiterter Verfall
(Besonderer Teil)
Achtzehnter Abschnitt (Straftaten gegen die persönliche Freiheit)
(1) In den Fällen der §§ 232 bis § 233a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(2) In den Fällen der §§ 232 bis 233a ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
Fußnoten:
Zu § 233b: Eingefügt durch G vom 11. 2. 2005 (BGBl I S. 239).
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