JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 233a StGB - Förderung des Menschenhandels
(Besonderer Teil)
Achtzehnter Abschnitt (Straftaten gegen die persönliche Freiheit)
(1) Wer einem Menschenhandel nach § 232 oder § 233 Vorschub leistet, indem er eine andere Person anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn
(3) Der Versuch ist strafbar.
Fußnoten:
Zu § 233a: Eingefügt durch G vom 11. 2. 2005 (BGBl I S. 239).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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