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§ 232 StGB - Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung
Strafgesetzbuch
(Besonderer Teil)
Achtzehnter Abschnitt (Straftaten gegen die persönliche Freiheit)
(1) Wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder dazu bringt, sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer eine Person unter einundzwanzig Jahren zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder zu den sonst in Satz 1 bezeichneten sexuellen Handlungen bringt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn
- 1. das Opfer der Tat ein Kind (§ 176 Abs. 1) ist,
- 2. der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt oder
- 3. der Täter die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begeht.
(4) Nach Absatz 3 wird auch bestraft, wer
- 1. eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder zu den sonst in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten sexuellen Handlungen bringt oder
- 2. sich einer anderen Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List bemächtigt, um sie zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder zu den sonst in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten sexuellen Handlungen zu bringen.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
Fußnoten:
Zu § 232: Eingefügt durch G vom 11. 2. 2005 (BGBl I S. 239).
Weitere Paragraphen:
Erwähnung in anderen Vorschriften:
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
- Polizeigesetz (PolG,BW)
- ERSTER TEIL (Das Recht der Polizei)
- ZWEITER ABSCHNITT: (Maßnahmen der Polizei)
- Dritter Unterabschnitt: (Datenerhebung)
- § 23a Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation
- Fünfter Unterabschnitt: (Weitere Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten in Dateien und Akten)
- § 38 Besondere Regelung für die Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten durch den Polizeivollzugsdienst
- Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
- Fünftes Kapitel (Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung)
- Erster Abschnitt (Träger der öffentlichen Jugendhilfe)
- § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
- Strafgesetzbuch (StGB)
- (Allgemeiner Teil)
- Erster Abschnitt (Das Strafgesetz)
- Erster Titel (Geltungsbereich)
- § 6 Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
- (Besonderer Teil)
- Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)
- § 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
- § 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten
- Achtzehnter Abschnitt (Straftaten gegen die persönliche Freiheit)
- § 233 Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft
- § 233a Förderung des Menschenhandels
- § 233b Führungsaufsicht, Erweiterter Verfall
- Einundzwanzigster Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei)
- § 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
- Strafprozessordnung (StPO)
- Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
- Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
- § 100a Überwachung der Telekommunikation
- § 100c Aufzeichnungen ohne Wissen des Betroffenen
- Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
- Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)
- § 255a Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer Zeugenvernehmung
- Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
- Zweiter Abschnitt (Nebenklage)
- § 395
- § 397a