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JuraForum.deGesetzeStGB§ 231 StGB - Beteiligung an einer Schlägerei 

§ 231 StGB - Beteiligung an einer Schlägerei

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Siebzehnter Abschnitt (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit)

(1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.

(2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne dass ihm dies vorzuwerfen ist.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Polizeigesetz (PolG,BW)
    • ERSTER TEIL (Das Recht der Polizei)
      • ZWEITER ABSCHNITT: (Maßnahmen der Polizei)
        • Fünfter Unterabschnitt: (Weitere Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten in Dateien und Akten)
      • § 38 Besondere Regelung für die Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten durch den Polizeivollzugsdienst

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