Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeStGB§ 23 StGB - Strafbarkeit des Versuchs 

Stand: 17.06.2013

§ 23 StGB - Strafbarkeit des Versuchs

Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil ()
      Zweiter Abschnitt (Die Tat)
         Zweiter Titel (Versuch)

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).



Weitere Vorschriften um § 23 StGB

Entscheidungen zu § 23 StGB

  • OLG-HAMM, 10.02.2009, 4 Ss 48/09
    Zum Betrugsversuch bei Erhebung einer Stufenklage.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 26.06.2008, (2) 1 Ss 559/07 (8/08)
    Fehlt ein gemeinsamer Fluchtplan und behält es sich der Gefangene lediglich vor, sich im Falle des Gelingens der Flucht eines Mitgefangenen diesem möglicherweise anzuschließen, so macht sich der Gefangene wegen versuchter Gefangenenbefreiung strafbar, wenn er bei den Fluchtvorbereitungen Hilfe leistet.
  • OLG-HAMM, 17.06.2008, 3 Ss 246/08
    Es ist rechtsfehlerhaft, die Strafrahmenverschiebung beim Versuch gem. §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB nur deswegen abzulehnen, weil die Nichtvollendung der Tat "nicht der Verdienst des Angeklagten" ist.
  • OLG-DUESSELDORF, 25.10.2006, III-1 Ws 391/06
    1. Die Strafbarkeit wegen versuchten Vermittelns eines Vertrages über den Erwerb von Kriegswaffen, die sich um Ausland befinden, setzt ein bindendes Angebot voraus, das alle wesentlichen und für einen Vertragsabschluss notwendigen Angaben enthält. Das bloße Sondieren, ob Vertragsbereitschaft besteht, ist kein unmittelbares Ansetzen...
  • OLG-HAMM, 08.05.2006, 3 Ss 104/06
    Die Annahme eines minder schweren Falles liegt vor allem dann nahe, wenn der Tatrichter einen sogenannten gesetzlich vertypten Milderungsgrund angenommen hat
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 23 StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 23 StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeiner Teil ()
      • Zweiter Abschnitt (Die Tat)
        • Dritter Titel (Täterschaft und Teilnahme)
      • § 30 Versuch der Beteiligung

Benutzer-Kommentare zu § 23 StGB

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.



Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 23 StGB - Strafbarkeit des Versuchs"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche