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JuraForum.deGesetzeStGB§ 229 StGB - Fahrlässige Körperverletzung 

Stand: 20.05.2013

§ 229 StGB - Fahrlässige Körperverletzung

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Siebzehnter Abschnitt (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit)

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Weitere Vorschriften um § 229 StGB

Entscheidungen zu § 229 StGB

  • BGH, 20.11.2008, 4 StR 328/08
    1. Die Abgrenzung zwischen Selbst- und einverständlicher Fremdgefährdung richtet sich bei Fahrlässigkeitsdelikten nach der Herrschaft über den Geschehensablauf. 2. Zur rechtfertigenden Wirkung einer Einwilligung bei gefährlichem Handeln im Straßenverkehr. BGH, Urteil vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08 - Landgericht Konstanz
  • BGH, 13.11.2008, 4 StR 252/08
    Zur Abgrenzung der Verantwortlichkeiten für einen Gebäudeeinsturz bei arbeitsteiliger Erledigung der Bauleistungen durch verschiedene Gewerke.
  • LAG-KOELN, 25.09.2008, 7 Sa 313/08
    Lässt sich ein Arbeitnehmer für Druckaufträge, die er namens seines Arbeitgebers an eine Druckerei zu vergeben hat, über Jahre hinweg heimlich Schmiergelder in Höhe von 5 % der jeweiligen Auftragssumme versprechen und auszahlen, so rechtfertigt dies auch ohne einschlägige Abmahnung eine außerordentliche Kündigung.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 27.03.2008, (4) 1 Ss 337/06 (44/07)
    Zur Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers bei Bestehen einer Dienstbarkeit.
  • OLG-KOBLENZ, 24.04.2006, 12 U 996/04
    Wer durch vorwerfbares Tun einen anderen zu einem selbst gefährdenden Verhalten herausfordert, kann diesem aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein, der infolge des gesteigerten Risikos entstanden ist. Ist aber die Verhältnismäßigkeit nicht mehr gewahrt, so fällt eine Körperverletzung desjenigen, der...
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Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 229 StGB:

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