JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 229 StGB - Fahrlässige Körperverletzung
(Besonderer Teil)
Siebzehnter Abschnitt (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit)
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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