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JuraForum.deGesetzeStGB§ 229 StGB - Fahrlässige Körperverletzung 

§ 229 StGB - Fahrlässige Körperverletzung

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Siebzehnter Abschnitt (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit)

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      • Erster Abschnitt (Privatklage)
    • § 374 Zulässigkeit und klageberechtigter Personenkreis
    • § 380 Erfolgloser Sühneversuch
      • Zweiter Abschnitt (Nebenklage)
    • § 395

Urteile: Schlagworte

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