JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 228 StGB - Einwilligung
(Besonderer Teil)
Siebzehnter Abschnitt (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit)
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
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