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JuraForum.deGesetzeStGB§ 228 StGB - Einwilligung 

Stand: 20.05.2013

§ 228 StGB - Einwilligung

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Siebzehnter Abschnitt (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit)

Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.


Weitere Vorschriften um § 228 StGB

Entscheidungen zu § 228 StGB

  • BGH, 20.11.2008, 4 StR 328/08
    1. Die Abgrenzung zwischen Selbst- und einverständlicher Fremdgefährdung richtet sich bei Fahrlässigkeitsdelikten nach der Herrschaft über den Geschehensablauf. 2. Zur rechtfertigenden Wirkung einer Einwilligung bei gefährlichem Handeln im Straßenverkehr. BGH, Urteil vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08 - Landgericht Konstanz
  • BGH, 26.05.2004, 2 StR 505/03
    Einverständlich vorgenommene sadomasochistische Praktiken, die zu Körperverletzungen führen, verstoßen nicht als solche gegen die "guten Sitten" im Sinne von § 228 StGB. Sittenwidrig ist die Tat jedoch, wenn bei vorausschauender objektiver Betrachtung der Einwilligende durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr...
  • BGH, 11.12.2003, 3 StR 120/03
    1. § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG in der Tatvariante des Verabreichens von Betäubungsmitteln mit Todesfolge steht zu § 227 Abs. 1 StGB nicht im Verhältnis privilegierender Spezialität. 2. Zur Rechtswidrigkeit einer Körperverletzung, die durch das einverständliche Verabreichen illegaler Betäubungsmittel bewirkt wird.

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