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JuraForum.deGesetzeStGB§ 226 StGB - Schwere Körperverletzung 

Stand: 20.05.2013

§ 226 StGB - Schwere Körperverletzung

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Siebzehnter Abschnitt (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit)

(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person

1.
das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2.
ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3.
in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.



Weitere Vorschriften um § 226 StGB

Entscheidungen zu § 226 StGB

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 26.11.2008, 4 Ws 84/08
    Bei einem einheitlichen Lebenszusammenhang sind alle Straftaten von der Anklage mit umfasst, auch wenn sie dort nicht genannt sind. Es genügt der rechtliche Hinweis. Eine überholende Kausalität liegt vor, wenn der Täter zwar die Ursache für eine Körperverletzung gesetzt hat, unabhängig davon aber eine neue Ursachenreihe in Gang...
  • BGH, 21.10.2008, 3 StR 408/08
    Die gefährliche Körperverletzung in der Qualifikationsform der lebensgefährdenden Behandlung steht in Tateinheit mit der durch die Tathandlung verursachten schweren Körperverletzung.
  • OLG-KOELN, 10.05.2007, 2 Ws 226/07
    1. Zu den Voraussetzungen einer schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB durch einen wuchtigen und gezielten Faustschlag ins Gesicht, der dazu führt, dass der Geschädigte mit dem Kopf gegen die Glasscheibe einer Telefonzelle stößt und schließlich mit dem Kopf hinterrücks auf den Boden prallt. 2. Die Anordnung der...
  • BGH, 15.03.2007, 4 StR 522/06
    Bei Beurteilung der Frage, ob ein Körperglied im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB wichtig ist, sind auch individuelle Körpereigenschaften und dauerhafte körperliche (Vor-)Schädigungen des Verletzten zu berücksichtigen.
  • BAYOBLG, 20.04.2004, 2 St RR 165/03
    Der Verlust des Sehvermögens auf einem Auge im Sinn von § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird nicht dadurch beseitigt, dass durch das Tragen einer Kontaktlinse und einer (beidseitigen) Prismenbrille am verletzten Auge wieder ein Sehvermögen erreicht wird.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 226 StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 226 StGB:

  • Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV)
    • Abschnitt 5 (Schlussvorschriften)
  • Anlage 2 (zu § 4) Sachgebiete für das Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe Bewachungsgewerbetreibende (80 Unterrichtsstunden)
  • Anlage 3 (zu § 4) Sachgebiete für das Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe Bewachungspersonal (40 Unterrichtsstunden)
  • Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
    • Teil 2 (Straftaten gegen das Völkerrecht)
      • Abschnitt 1 (Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit)
    • § 6 Völkermord
    • § 7 Verbrechen gegen die Menschlichkeit
      • Abschnitt 2 (Kriegsverbrechen)
    • § 10 Kriegsverbrechen gegen humanitäre Operationen und Embleme
    • § 11 Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung
    • § 12 Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung
  • Wehrstrafgesetz (WStG)
    • Zweiter Teil (Militärische Straftaten)
      • Zweiter Abschnitt (Straftaten gegen die Pflichten der Untergebenen)
    • § 19 Ungehorsam
  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeiner Teil ()
      • Fünfter Abschnitt (Verjährung)
        • Erster Titel (Verfolgungsverjährung)
      • § 78b Ruhen
    • Besonderer Teil ()
      • Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)
    • § 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
    • § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen
      • Siebzehnter Abschnitt (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit)
    • § 231 Beteiligung an einer Schlägerei
      • Achtzehnter Abschnitt (Straftaten gegen die persönliche Freiheit)
    • § 239b Geiselnahme
  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Neunter Abschnitt (Verhaftung und vorläufige Festnahme)
    • § 112
    • Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      • Zweiter Abschnitt (Nebenklage)
    • § 397a

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