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§ 226 StGB - Schwere Körperverletzung
Strafgesetzbuch
(Besonderer Teil)
Siebzehnter Abschnitt (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit)
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person
- 1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
- 2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
- 3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Weitere Paragraphen:
Erwähnung in anderen Vorschriften:
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
- Polizeigesetz (PolG,BW)
- ERSTER TEIL (Das Recht der Polizei)
- ZWEITER ABSCHNITT: (Maßnahmen der Polizei)
- Dritter Unterabschnitt: (Datenerhebung)
- § 23a Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation
- Strafgesetzbuch (StGB)
- (Allgemeiner Teil)
- Fünfter Abschnitt (Verjährung)
- Erster Titel (Verfolgungsverjährung)
- § 78b Ruhen
- (Besonderer Teil)
- Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)
- § 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
- § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen
- Siebzehnter Abschnitt (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit)
- § 231 Beteiligung an einer Schlägerei
- Achtzehnter Abschnitt (Straftaten gegen die persönliche Freiheit)
- § 239b Geiselnahme
- Strafprozessordnung (StPO)
- Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
- Neunter Abschnitt (Verhaftung und vorläufige Festnahme)
- § 112 Anordnung der Untersuchungshaft
- Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
- Zweiter Abschnitt (Nebenklage)
- § 397a
- Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
- Teil 2 (Straftaten gegen das Völkerrecht)
- Abschnitt 1 (Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit)
- § 6 Völkermord
- § 7 Verbrechen gegen die Menschlichkeit
- Abschnitt 2 (Kriegsverbrechen)
- § 10 Kriegsverbrechen gegen humanitäre Operationen und Embleme
- § 11 Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung
- § 12 Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung