JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 225 StGB - Misshandlung von Schutzbefohlenen
(Besonderer Teil)
Siebzehnter Abschnitt (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit)
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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