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JuraForum.deGesetzeStGB§ 224 StGB - Gefährliche Körperverletzung 

§ 224 StGB - Gefährliche Körperverletzung

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Siebzehnter Abschnitt (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit)

(1) Wer die Körperverletzung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • (Allgemeiner Teil)
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Sechster Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
          • (- Freiheitsentziehende Maßregeln -)
        • § 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
      • Fünfter Abschnitt (Verjährung)
        • Erster Titel (Verfolgungsverjährung)
      • § 78b Ruhen
    • (Besonderer Teil)
      • Dreißigster Abschnitt (Straftaten im Amt)
    • § 340 Körperverletzung im Amt

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