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JuraForum.deGesetzeStGB§ 224 StGB - Gefährliche Körperverletzung 

Stand: 19.04.2013

§ 224 StGB - Gefährliche Körperverletzung

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Siebzehnter Abschnitt (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit)

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.



Weitere Vorschriften um § 224 StGB

Entscheidungen zu § 224 StGB

  • BGH, 14.01.2009, 1 StR 158/08
    1. Wesen des militärischen Dienstes und sozialwidrige Behandlungen von Untergebenen in der Bundeswehr. 2. Entwürdigende Behandlung von Untergebenen in der Bundeswehr bei "Geiselnahmeübungen". 3. Der Irrtum eines Untergebenen in der Bundeswehr, sein Verhalten sei durch gesetzliche Bestimmungen, Dienstvorschriften oder einen...
  • BGH, 21.10.2008, 3 StR 408/08
    Die gefährliche Körperverletzung in der Qualifikationsform der lebensgefährdenden Behandlung steht in Tateinheit mit der durch die Tathandlung verursachten schweren Körperverletzung.
  • OLG-HAMM, 11.06.2008, 2 Ss 60/08
    Eine Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung setzt nicht voraus, dass die Behandlung des Opfers durch den Täter das Leben des Opfers konkret gefährdet hat. Ausreichend ist vielmehr, dass die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalls generell hierzu geeignet ist. In diesem Zusammenhang kann auch...
  • OLG-HAMM, 22.04.2008, 3 (s) Sbd I. 9/08
    Ein bloß rechtsfehlerhafter Verweisungsbeschluss nach § 270 StPO lässt dessen Bindungswirkung nicht entfallen. Diese entfällt erst dann, wenn die Verweisung mit Grundsätzen rechtstaatlicher Ordnung, insbesondere dem gesetzlichen Richter, in offensichtlichem Widerspruch steht, d.h. wenn sie widersprüchlich, unverständlich oder...
  • OLG-HAMM, 22.04.2008, 3 (s) Sbd I. 8/08
    Ein bloß rechtsfehlerhafter Verweisungsbeschluss nach § 270 StPO lässt dessen Bindungswirkung nicht entfallen. Diese entfällt erst dann, wenn die Verweisung mit Grundsätzen rechtstaatlicher Ordnung, insbesondere dem gesetzlichen Richter, in offensichtlichem Widerspruch steht, d.h. wenn sie widersprüchlich, unverständlich oder...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 224 StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 224 StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeiner Teil ()
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Sechster Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
          • Freiheitsentziehende Maßregeln ()
        • § 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
      • Fünfter Abschnitt (Verjährung)
        • Erster Titel (Verfolgungsverjährung)
      • § 78b Ruhen
    • Besonderer Teil ()
      • Dreißigster Abschnitt (Straftaten im Amt)
    • § 340 Körperverletzung im Amt

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