JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 224 StGB - Gefährliche Körperverletzung
(Besonderer Teil)
Siebzehnter Abschnitt (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit)
(1) Wer die Körperverletzung
(2) Der Versuch ist strafbar.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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