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JuraForum.deGesetzeStGB§ 223 StGB - Körperverletzung 

§ 223 StGB - Körperverletzung

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Siebzehnter Abschnitt (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit)

(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Polizeigesetz (PolG,BW)
    • ERSTER TEIL (Das Recht der Polizei)
      • ZWEITER ABSCHNITT: (Maßnahmen der Polizei)
        • Fünfter Unterabschnitt: (Weitere Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten in Dateien und Akten)
      • § 38 Besondere Regelung für die Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten durch den Polizeivollzugsdienst
  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • (Besonderer Teil)
      • Siebzehnter Abschnitt (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit)
    • § 227 Körperverletzung mit Todesfolge
    • § 230 Strafantrag
  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      • Erster Abschnitt (Privatklage)
    • § 374 Zulässigkeit und klageberechtigter Personenkreis
    • § 380 Erfolgloser Sühneversuch
      • Zweiter Abschnitt (Nebenklage)
    • § 395

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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