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JuraForum.deGesetzeStGB§ 223 StGB - Körperverletzung 

Stand: 20.05.2013

§ 223 StGB - Körperverletzung

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Siebzehnter Abschnitt (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit)

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.



Weitere Vorschriften um § 223 StGB

Entscheidungen zu § 223 StGB

  • OLG-OLDENBURG, 02.06.2009, 1 Ss 81/09
    Eine Körperverletzung mit sehr geringem Unrechts- und Schuldgehalt (hier: eine spontan als Reaktion auf eine Beleidigung ausgeteilte folgenlose Ohrfeige) rechtfertigt nach § 47 Abs. 1 StGB auch bei einem erheblich vorbestraften Angeklagten, der zur Tatzeit unter Bewährung stand, keine kurze Freiheitsstrafe.
  • BGH, 14.01.2009, 1 StR 158/08
    1. Wesen des militärischen Dienstes und sozialwidrige Behandlungen von Untergebenen in der Bundeswehr. 2. Entwürdigende Behandlung von Untergebenen in der Bundeswehr bei "Geiselnahmeübungen". 3. Der Irrtum eines Untergebenen in der Bundeswehr, sein Verhalten sei durch gesetzliche Bestimmungen, Dienstvorschriften oder einen...
  • OLG-OLDENBURG, 29.10.2008, Ss 408/08
    Wird Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung erhoben, so liegt darin noch keine Bejahung eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung wegen einer einfacher Körperverletzung. Diese ist aber in einer Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft zu sehen, in der auch für die erstinstanzlich nur erfolgte...
  • OLG-CELLE, 17.03.2008, 1 Ws 105/08
    Ein Klageerzwingungsantrag wegen vorsätzlicher Körperverletzung durch "Mobbing" genügt nicht den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO, wenn er lediglich angibt, dass der Verletzte über längere Zeit von den Beschuldigten "systematisch angefeindet, schikaniert und diskriminiert" worden sei. Vielmehr müssen die das "Mobbing"...
  • OLG-HAMM, 25.07.2006, 4 Ws 172-188/06
    Zur strafrechtlichen Beurteilung vorschriftswidriger "Geiselnahmeübungen" bei der Bundeswehr.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 223 StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 223 StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Besonderer Teil ()
      • Siebzehnter Abschnitt (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit)
    • § 227 Körperverletzung mit Todesfolge
    • § 230 Strafantrag

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