JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 222 StGB - Fahrlässige Tötung
(Besonderer Teil)
Sechzehnter Abschnitt (Straftaten gegen das Leben)
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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