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JuraForum.deGesetzeStGB§ 222 StGB - Fahrlässige Tötung 

§ 222 StGB - Fahrlässige Tötung

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Sechzehnter Abschnitt (Straftaten gegen das Leben)

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.



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