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JuraForum.deGesetzeStGB§ 221 StGB - Aussetzung 

Stand: 20.05.2013

§ 221 StGB - Aussetzung

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Sechzehnter Abschnitt (Straftaten gegen das Leben)

(1) Wer einen Menschen

1.
in eine hilflose Lage versetzt oder
2.
in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist,
und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, oder
2.
durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.


Weitere Vorschriften um § 221 StGB

Entscheidungen zu § 221 StGB

  • BGH, 05.03.2008, 2 StR 626/07
    Die Nebenklagebefugnis gemäß § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO und damit auch die Rechtsmittelbefugnis eines nahen Angehörigen des Verletzten erfasst auch durch einen Todeserfolg qualifizierte Delikte. Die Tathandlungen des Versetzens in eine hilflose Lage und auch des im Stich Lassens in einer solchen Lage (§ 221 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB...
  • OLG-STUTTGART, 19.11.2007, 2 Ws 297/07
    Eine begonnene Hilfeleistung begründet nur dann eine Rechtspflicht im Sinne des § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB, dem Hilfsbedürftigen weiter beizustehen, wenn diese mit einer Risikoerhöhung für seine körperliche Unversehrtheit verbunden war.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 221 StGB:

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