JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 221 StGB - Aussetzung
(Besonderer Teil)
Sechzehnter Abschnitt (Straftaten gegen das Leben)
(1) Wer einen Menschen
(2) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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