JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 22 StGB - Begriffsbestimmung
Zweiter Abschnitt (Allgemeiner Teil)
Zweiter Titel (Die Tat)
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
© "§ 22 StGB - Begriffsbestimmung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.