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JuraForum.deGesetzeStGB§ 22 StGB - Begriffsbestimmung 

§ 22 StGB - Begriffsbestimmung

Strafgesetzbuch


   Zweiter Abschnitt (Allgemeiner Teil)
      Zweiter Titel (Die Tat)

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.



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