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JuraForum.deGesetzeStGB§ 219b StGB - Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft 

Stand: 20.05.2013

§ 219b StGB - Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Sechzehnter Abschnitt (Straftaten gegen das Leben)

(1) Wer in der Absicht, rechtswidrige Taten nach § 218 zu fördern, Mittel oder Gegenstände, die zum Schwangerschaftsabbruch geeignet sind, in den Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Teilnahme der Frau, die den Abbruch ihrer Schwangerschaft vorbereitet, ist nicht nach Absatz 1 strafbar.

(3) Mittel oder Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden.

§§ 218 bis 219b (früher §§ 218 bis 219d): IdF d. Art. 13 Nr. 1 G v. 27.7.1992 I 1398 mWv 5.8.1992; Art. 13 Nr. 1 trat einstweilen nicht in Kraft gem. BVerfGE v. 4.8.1992 I 1585 - 2 BvO 16/92 u. a. -; die einstweilige Anordnung v. 4.8.1992 wurde nach BVerfGE v. 25.1.1993 I 270 wiederholt.
§ 219b: Anwendbar ab 16.6.1993 gem. Abschn. II Nr. 1 nach Maßgabe der Nr. 2 bis 9 der Entscheidungsformel gem. BVerfGE v. 28.5.1993 - 2 BvF 2/90 u. a. -


Weitere Vorschriften um § 219b StGB

Entscheidungen zu § 219b StGB

  • OVG-BRANDENBURG, 08.11.2004, 4 A 637/03.Z
    Die staatliche Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen ist zu widerrufen, wenn die Beratungsstellen - ggf. auf Weisung ihres Trägers - nicht mehr bereit sind, Beratungsbescheinigungen nach § 7 SchKG auszustellen.
  • OLG-HAMM, 05.09.2001, 3 U 229/00
    Vom Schutzbereich des Behandlungsvertrages sind nur die Schäden umfaßt, die bei sachgerechter Behandlung/Aufklärung und einem sodann rechtmäßig vorgenommenen Abbruch der Schwangerschaft nicht entstanden wären. Es obliegt dem Arzt nicht, die Schwangere auf die Möglichkeit des Schwangerschaftsabbruchs hinzuweisen. Die...
  • BVERFG, 27.10.1998, 1 BvR 1108/97
    Leitsätze zum Urteil des Ersten Senats vom 27. Oktober 1998 - 1 BvR 1108/97 - - 1 BvR 2314/96 - - 1 BvR 2306/96 - - 1 BvR 1109/97 - - 1 BvR 1110/97 - 1. Eine Kompetenz des Bundesgesetzgebers kraft Sachzusammenhangs setzt voraus, daß eine ihm zugewiesene Materie verständigerweise nicht geregelt werden kann, ohne daß zugleich eine...
  • BVERFG, 27.10.1998, 1 BvR 1109/97
    Leitsätze zum Urteil des Ersten Senats vom 27. Oktober 1998 - 1 BvR 1109/97 - - 1 BvR 1108/97 - - 1 BvR 2314/96 - - 1 BvR 2306/96 - - 1 BvR 1110/97 - 1. Eine Kompetenz des Bundesgesetzgebers kraft Sachzusammenhangs setzt voraus, daß eine ihm zugewiesene Materie verständigerweise nicht geregelt werden kann, ohne daß zugleich eine...
  • BVERFG, 27.10.1998, 1 BvR 1110/97
    Leitsätze zum Urteil des Ersten Senats vom 27. Oktober 1998 - 1 BvR 1110/97 - - 1 BvR 1109/97 - - 1 BvR 1108/97 - - 1 BvR 2314/96 - - 1 BvR 2306/96 - 1. Eine Kompetenz des Bundesgesetzgebers kraft Sachzusammenhangs setzt voraus, daß eine ihm zugewiesene Materie verständigerweise nicht geregelt werden kann, ohne daß zugleich eine...
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Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 219b StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Besonderer Teil ()
      • Sechzehnter Abschnitt (Straftaten gegen das Leben)
    • § 218b Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung

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