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JuraForum.deGesetzeStGB§ 219b StGB - Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft 

§ 219b StGB - Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Sechzehnter Abschnitt (Straftaten gegen das Leben)

(1) Wer in der Absicht, rechtswidrige Taten nach § 218 zu fördern, Mittel oder Gegenstände, die zum Schwangerschaftsabbruch geeignet sind, in den Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Teilnahme der Frau, die den Abbruch ihrer Schwangerschaft vorbereitet, ist nicht nach Absatz 1 strafbar.

(3) Mittel oder Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • (Besonderer Teil)
      • Sechzehnter Abschnitt (Straftaten gegen das Leben)
    • § 218b Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung

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