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JuraForum.deGesetzeStGB§ 219 StGB - Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage 

Stand: 20.05.2013

§ 219 StGB - Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Sechzehnter Abschnitt (Straftaten gegen das Leben)

(1) Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei muß der Frau bewußt sein, daß das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und daß deshalb nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, daß sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt. Die Beratung soll durch Rat und Hilfe dazu beitragen, die in Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende Konfliktlage zu bewältigen und einer Notlage abzuhelfen. Das Nähere regelt das Schwangerschaftskonfliktgesetz.

(2) Die Beratung hat nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu erfolgen. Die Beratungsstelle hat der Schwangeren nach Abschluß der Beratung hierüber eine mit dem Datum des letzten Beratungsgesprächs und dem Namen der Schwangeren versehene Bescheinigung nach Maßgabe des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auszustellen. Der Arzt, der den Abbruch der Schwangerschaft vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen.



Weitere Vorschriften um § 219 StGB

Entscheidungen zu § 219 StGB

  • OVG-BRANDENBURG, 08.11.2004, 4 A 637/03.Z
    Die staatliche Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen ist zu widerrufen, wenn die Beratungsstellen - ggf. auf Weisung ihres Trägers - nicht mehr bereit sind, Beratungsbescheinigungen nach § 7 SchKG auszustellen.
  • OLG-HAMM, 05.09.2001, 3 U 229/00
    Vom Schutzbereich des Behandlungsvertrages sind nur die Schäden umfaßt, die bei sachgerechter Behandlung/Aufklärung und einem sodann rechtmäßig vorgenommenen Abbruch der Schwangerschaft nicht entstanden wären. Es obliegt dem Arzt nicht, die Schwangere auf die Möglichkeit des Schwangerschaftsabbruchs hinzuweisen. Die...
  • BVERFG, 27.10.1998, 1 BvR 1108/97
    Leitsätze zum Urteil des Ersten Senats vom 27. Oktober 1998 - 1 BvR 1108/97 - - 1 BvR 2314/96 - - 1 BvR 2306/96 - - 1 BvR 1109/97 - - 1 BvR 1110/97 - 1. Eine Kompetenz des Bundesgesetzgebers kraft Sachzusammenhangs setzt voraus, daß eine ihm zugewiesene Materie verständigerweise nicht geregelt werden kann, ohne daß zugleich eine...
  • BVERFG, 27.10.1998, 1 BvR 1109/97
    Leitsätze zum Urteil des Ersten Senats vom 27. Oktober 1998 - 1 BvR 1109/97 - - 1 BvR 1108/97 - - 1 BvR 2314/96 - - 1 BvR 2306/96 - - 1 BvR 1110/97 - 1. Eine Kompetenz des Bundesgesetzgebers kraft Sachzusammenhangs setzt voraus, daß eine ihm zugewiesene Materie verständigerweise nicht geregelt werden kann, ohne daß zugleich eine...
  • BVERFG, 27.10.1998, 1 BvR 1110/97
    Leitsätze zum Urteil des Ersten Senats vom 27. Oktober 1998 - 1 BvR 1110/97 - - 1 BvR 1109/97 - - 1 BvR 1108/97 - - 1 BvR 2314/96 - - 1 BvR 2306/96 - 1. Eine Kompetenz des Bundesgesetzgebers kraft Sachzusammenhangs setzt voraus, daß eine ihm zugewiesene Materie verständigerweise nicht geregelt werden kann, ohne daß zugleich eine...
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Erwähnungen von § 219 StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 219 StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Besonderer Teil ()
      • Sechzehnter Abschnitt (Straftaten gegen das Leben)
    • § 218a Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
    • § 218c Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch

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