JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 218c StGB - Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch
(Besonderer Teil)
Sechzehnter Abschnitt (Straftaten gegen das Leben)
(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht,
(2) Die Schwangere ist nicht nach Absatz 1 strafbar.
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