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JuraForum.deGesetzeStGB§ 218c StGB - Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch 

§ 218c StGB - Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Sechzehnter Abschnitt (Straftaten gegen das Leben)

(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist.

(2) Die Schwangere ist nicht nach Absatz 1 strafbar.



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