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JuraForum.deGesetzeStGB§ 218a StGB - Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs 

§ 218a StGB - Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Sechzehnter Abschnitt (Straftaten gegen das Leben)

(1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn

(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.

(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 179 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.

(4) Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 219) von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind.
Das Gericht kann von Strafe nach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB I)
    • Zweiter Abschnitt (Einweisungsvorschriften)
      • Zweiter Titel (Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger)
    • § 21b Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen
  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Drittes Kapitel (Leistungen der Krankenversicherung)
      • Dritter Abschnitt (Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe)
    • § 24b Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation
  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • (Besonderer Teil)
      • Sechzehnter Abschnitt (Straftaten gegen das Leben)
    • § 218b Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung
    • § 218c Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch
    • § 219a Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft

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Urteile: Vorschriften

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