Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeStGB§ 218a StGB - Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs 

Stand: 19.04.2013

§ 218a StGB - Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Sechzehnter Abschnitt (Straftaten gegen das Leben)

(1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn

1.
die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,
2.
der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und
3.
seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.

(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.

(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 179 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.

(4) Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 219) von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe nach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat.

§§ 218 bis 219b (früher §§ 218 bis 219d): IdF d. Art. 13 Nr. 1 G v. 27.7.1992 I 1398 mWv 5.8.1992; Art. 13 Nr. 1 trat einstweilen nicht in Kraft gem. BVerfGE v. 4.8.1992 I 1585 - 2 BvO 16/92 u. a. -; die einstweilige Anordnung v. 4.8.1992 wurde nach BVerfGE v. 25.1.1993 I 270 wiederholt.
§ 218a Abs. 4: Anwendbar ab 16.6.1993 gem. Abschn. II Nr. 1 nach Maßgabe der Nr. 2 bis 9 der Entscheidungsformel gem. BVerfGE v. 28.5.1993 - 2 BvF 2/90 u. a. -



Weitere Vorschriften um § 218a StGB

Entscheidungen zu § 218a StGB

  • OLG-NUERNBERG, 14.11.2008, 5 U 1148/08
    Bei einem allein auf die Beratungsregelung gemäß § 218 a Abs. 1 StGB gestützten, letztlich misslungenen Schwangerschaftsabbruch kommt ein Schadensersatzanspruch der Eltern gegen den Arzt wegen der Unterhaltskosten für das gesund geborene Kind nicht in Betracht.
  • OLG-FRANKFURT, 01.09.2008, 20 W 354/08
    Für eine krankheitsbedingt einwilligungsunfähige, schwangere Frau kann ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch bestellt werden, dem sodann die Entscheidung über die Einwilligung in einen Schwangerschaftsabbruch bei Vorliegen einer sozialmedizinischen Indikation nach § 218 a Abs. 2...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 10.03.2008, 20 U 224/04
    1. Die medizinisch-soziale Indikation (§ 218 a Abs. 2 StGB) setzt kein pathologisches Geschehen bei der Mutter voraus. 2. Auch wenn keine psychiatrische Erkrankung vorliegt, muss der Arzt bei Hinweisen auf ein präsuizidales Syndrom der Ursache durch diagnostische Fragestellungen nachgehen. 3. Das Unterlassen kann eine mangelnde...
  • OLG-BRAUNSCHWEIG, 26.06.2007, 1 U 11/07
    1. Es stellt einen (einfachen) Behandlungsfehler dar, wenn ein Arzt für Gynäkologie im Rahmen der Behandlung von Menstruationsunregelmäßigkeiten bei objektiv bestehender Unsicherheit über das Vorliegen einer Schwangerschaft zu deren Ausschluss vor Beginn der Therapie mit einem Ovulationshemmer-Medikament einen Schwangerschaftstest...
  • BGH, 22.06.2007, 2 StR 203/07
    Wird der Schwangerschaftsabbruch durch eine gefährliche Körperverletzung in der Alternative der lebensgefährdenden Behandlung herbeigeführt, so stehen beide Delikte in Tateinheit zueinander.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 218a StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 218a StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Besonderer Teil ()
      • Sechzehnter Abschnitt (Straftaten gegen das Leben)
    • § 218b Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung
    • § 218c Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch
    • § 219a Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft

Benutzer-Kommentare zu § 218a StGB

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 218a StGB - Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche