JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 218 StGB - Schwangerschaftsabbruch
(Besonderer Teil)
Sechzehnter Abschnitt (Straftaten gegen das Leben)
(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Handlungen, deren Wirkung vor Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(4) Der Versuch ist strafbar.
Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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