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JuraForum.deGesetzeStGB§ 218 StGB - Schwangerschaftsabbruch 

§ 218 StGB - Schwangerschaftsabbruch

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Sechzehnter Abschnitt (Straftaten gegen das Leben)

(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Handlungen, deren Wirkung vor Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(4) Der Versuch ist strafbar.
Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • (Allgemeiner Teil)
      • Erster Abschnitt (Das Strafgesetz)
        • Erster Titel (Geltungsbereich)
      • § 5 Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter
    • (Besonderer Teil)
      • Sechzehnter Abschnitt (Straftaten gegen das Leben)
    • § 218a Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
    • § 218b Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung
    • § 218c Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch
    • § 219b Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft
  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 108 Beschlagnahme anderer Beweisgegenstände

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Urteile: Vorschriften

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