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JuraForum.deGesetzeStGB§ 213 StGB - Minder schwerer Fall des Totschlags 

Stand: 19.04.2013

§ 213 StGB - Minder schwerer Fall des Totschlags

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Sechzehnter Abschnitt (Straftaten gegen das Leben)

War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.


Weitere Vorschriften um § 213 StGB

Entscheidungen zu § 213 StGB

  • BAG, 08.06.2000, 2 AZR 638/99
    Leitsätze: 1. Ein Angestellter des öffentlichen Dienstes muß sein außerdienstliches Verhalten so einrichten, daß das Ansehen des öffentlichen Arbeitgebers nicht beeinträchtigt wird. 2. Begeht ein im öffentlichen Dienst Beschäftigter ein vorsätzliches Tötungsdelikt, so ist es dem öffentlichen Arbeitgeber in der Regel...
  • BGH, 21.07.1999, 3 StR 268/99
    Wird dem Angeklagten nicht das letzte Wort gewährt, ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben, wenn die Äußerung des Angeklagten den Strafausspruch beeinflußt haben könnte.

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