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§ 212 StGB - Totschlag
Strafgesetzbuch
(Besonderer Teil)
Sechzehnter Abschnitt (Straftaten gegen das Leben)
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
Weitere Paragraphen:
Erwähnung in anderen Vorschriften:
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
- Polizeigesetz (PolG,BW)
- ERSTER TEIL (Das Recht der Polizei)
- ZWEITER ABSCHNITT: (Maßnahmen der Polizei)
- Dritter Unterabschnitt: (Datenerhebung)
- § 23a Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation
- Strafgesetzbuch (StGB)
- (Besonderer Teil)
- Erster Abschnitt (Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)
- Dritter Titel (Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)
- § 89a Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
- Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)
- § 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
- § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen
- § 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten
- § 139 Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten
- Strafprozessordnung (StPO)
- Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
- Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
- § 100a Überwachung der Telekommunikation
- § 100c Aufzeichnungen ohne Wissen des Betroffenen
- Neunter Abschnitt (Verhaftung und vorläufige Festnahme)
- § 112 Anordnung der Untersuchungshaft
- Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
- Zweiter Abschnitt (Nebenklage)
- § 395
- § 397a