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JuraForum.deGesetzeStGB§ 211 StGB - Mord 

Stand: 20.05.2013

§ 211 StGB - Mord

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Sechzehnter Abschnitt (Straftaten gegen das Leben)

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

§ 211: Nach Maßgabe der Entscheidungsgründe mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 21.6.1977 I 1236 - 1 BvL 14/76 -



Weitere Vorschriften um § 211 StGB

Entscheidungen zu § 211 StGB

  • OLG-HAMM, 27.01.2009, 4 Ws 22/09
    Zu den Voraussetzungen für die Erklärung der Erledigung einer Unterbringung.
  • BGH, 29.10.2008, 2 StR 349/08
    Zur Ablehnung der Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB wegen verschuldeten Affekts in Fällen lebenslanger Freiheitsstrafe.
  • OLG-DRESDEN, 29.09.2008, OLG Ausl 33/08
    Zulässigkeit der Auslieferung an die Republik Belarus zur Strafverfolgung wegen Taten, die dort mit der Todesstrafe bedroht sind.
  • BVERFG, 08.11.2006, 2 BvR 796/02
    Die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe über den durch die besondere Schwere der Schuld bedingten Zeitpunkt hinaus aus Gründen der Gefährlichkeit des Straftäters verletzt weder die Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) noch das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Die konkrete und grundsätzlich auch...
  • BVERFG, 08.11.2006, 2 BvR 578/02
    Die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe über den durch die besondere Schwere der Schuld bedingten Zeitpunkt hinaus aus Gründen der Gefährlichkeit des Straftäters verletzt weder die Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) noch das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Die konkrete und grundsätzlich auch...
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Erwähnungen von § 211 StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 211 StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeiner Teil ()
      • Fünfter Abschnitt (Verjährung)
        • Erster Titel (Verfolgungsverjährung)
      • § 78 Verjährungsfrist
    • Besonderer Teil ()
      • Erster Abschnitt (Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)
        • Dritter Titel (Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)
      • § 89a Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
      • Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)
    • § 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
    • § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen
    • § 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten
    • § 139 Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten
  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 100a
    • § 100c
      • Neunter Abschnitt (Verhaftung und vorläufige Festnahme)
    • § 112
    • Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)
    • § 255a
    • Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      • Zweiter Abschnitt (Nebenklage)
    • § 395
    • § 397a

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