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JuraForum.deGesetzeStGB§ 21 StGB - Verminderte Schuldfähigkeit 

§ 21 StGB - Verminderte Schuldfähigkeit

Strafgesetzbuch


   Zweiter Abschnitt (Allgemeiner Teil)
      Erster Titel (Die Tat)

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.



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