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JuraForum.deGesetzeStGB§ 204 StGB - Verwertung fremder Geheimnisse 

Stand: 20.05.2013

§ 204 StGB - Verwertung fremder Geheimnisse

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Fünfzehnter Abschnitt (Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs)

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 203 Abs. 4 gilt entsprechend.


Weitere Vorschriften um § 204 StGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 204 StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Besonderer Teil ()
      • Fünfzehnter Abschnitt (Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs)
    • § 205 Strafantrag

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