Besonderer Teil () Fünfzehnter Abschnitt (Verletzung des persönlichen
Lebens- und Geheimbereichs)
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
4a.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
5.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
6.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1.
Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.
(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beauftragter für den Datenschutz unbefugt ein fremdes Geheimnis im Sinne dieser Vorschriften offenbart, das einem in den Absätzen 1 und 2 Genannten in dessen beruflicher Eigenschaft anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist und von dem er bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Beauftragter für den Datenschutz Kenntnis erlangt hat.
(3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
§ 203 Abs. 1 Nr. 4a: Die anerkannten Beratungsstellen nach § 218b Abs. 2 Nr. 1 StGB stehen den anerkannten Beratungsstellen nach § 3 des G über die Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung gleich gem. BVerfGE v. 4.8.1992 I 1585 - 2 BvO 16/92 u. a. -
1. Ein Prozessfinanzierungsvertrag, der die Geltendmachung einer anwaltlichen Honorarforderung zum Gegenstand hat, ist aufgrund der mit dem Vertrag verbundenen Informationspflichten über die der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Einzelheiten des Mandats wegen Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB nach § 134 BGB...
1. Überträgt eine Sparkasse Darlehensforderungen an ein ausländisches Kreditinstitut, ist die Abtretung in Hinsicht auf Art. 56 Abs. 1 EGV selbst dann wirksam, wenn ein Verstoß gegen § 203 Abs. 2 Ziffer 1 StGB unterstellt wird.
2. Die Abtretung von Darlehensforderungen durch eine Sparkasse an ein privatrechtliches Kreditinstitut...
Die Abtretung von Vergütungsforderungen für Pflegeleistungen, die zugunsten gesetzlich versicherter Patienten oder Leistungsempfänger von Sozialleistungen erbracht worden sind, an ein Factoringunternehmen ist ohne deren Zustimmung nach §§ 134 BGB, 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB nichtig.
1. Die ärztliche Schweigepflicht bezieht sich auch auf die Identität des Patienten.
2. Die ohne Einwilligung des Patienten erfolgte Offenlegung seiner Identität durch den Arzt oder dessen berufsmäßigen Gehilfen kann gerechtfertigt sein, wenn sie zum Schutz höherwertiger Rechtsgüter erfolgt.
3. Die Verpflichtung des Arztes zur...
Wird der Deutsche Kinderschutzbund e. V. vom Familiengericht mit der Vorbereitung eines betreuten Umgangs zwischen einem Elternteil und dem Kind beauftragt, so ist dessen Mitarbeiter zur Mitteilung von ihm ermittelter, für das Umgangsgericht bedeutsamer persönlicher Daten an das Familiengericht befugt.
Sichert eine Grundschuld eine Bürgschaftsforderung und wird das Grundstück unter Übernahme der Grundschuld von dem Hauptschuldner erworben, betreibt sodann der Gläubiger wegen der Bürgschaftsforderung die Zwangsversteigerung, dann führt die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistete Zahlung nicht nur zur Tilgung der...
1. Wird in einem Vertrag über die entgeltliche Übernahme einer Steuerberatungspraxis die Höhe des Kaufpreises am Netto-Jahresumsatz des letzten vollen Geschäftsjahres orientiert, so erfüllt eine Vertragsklausel über eine nachträgliche Kaufpreisreduzierung den objektiven Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB, die bestimmt, dass...
Hat der Beklagte eines Zivilprozesses zur Glaubhaftmachung, dass er krankheitsbedingt zum anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheinen könne, ein ärztliches Attest vorgelegt, so sind auch ergänzende Auskünfte des ausstellenden Arztes, die dieser auf Nachfrage des Gerichts erteilt, soweit diese für die...
Gebührenforderungen von Rechtsanwälten unterliegen grundsätzlich der Pfändung. Die in § 49b Abs. 4 BRAO normierte Einschränkung der Abtretung solcher Forderungen führt nicht zu einer Unübertragbarkeit i.S. von § 851 Abs. 1 ZPO.
1. Es muss einem Verteidiger unbenommen bleiben, in einer bevorstehenden Hauptverhandlung als sachverständige Zeugen zu vernehmende Geheimnisträger (hier: von der Versicherungsgesellschaft im Verfahren zur Schadensregulierung beauftragte Ärzte) auf die Strafbarkeit einer unbefugten Weitergabe geschützter Informationen im Rahmen der...
1. Zum Ausschluss der Geschäftsfähigkeit aufgrund einer Alkoholerkrankung.
2. Die ärztliche Schweigepflicht reicht über den Tod des Behandelten hinaus. Zu den Voraussetzungen für die Annahme der Entbindung von der Verpflichtung zur ärztlichen Schweigepflicht in diesen Fällen.
1. § 203 Abs. 2 StGB ist keine Geheimhaltungsvorschrift i.S.v. § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW.
2. § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG NRW eröffnet im Einzelfall die Möglichkeit zur Abwägung zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der Freiheit der Presse.
3. Das Informationsfreiheitsgesetz NRW schränkt den...
1. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - hier eine Anwaltssozietät - ist im Fremdenverkehrsbeitragsrecht selbst Beitragsschuldner, weil sie als sog. Außengesellschaft im Rechtsverkehr grundsätzlich Träger von Rechten und Pflichten ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 29.1.2001 - II ZR 331/00 -, BGHZ 146, 341).
2....
Ein Krankenhaus kann verpflichtet sein, den Namen eines Patienten zu benennen, wenn dieser ein Streitgespräch der Arbeitnehmer untereinander wahrgenommen haben soll und der deswegen abgemahnte Arbeitnehmer anderenfalls nicht in der Lage ist, den Gegenbeweis anzutreten.
1.
Ist in dem zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherer im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge nach dem BetrAVG abgeschlossenen Versicherungsvertrag über eine Direktversicherung dem Arbeitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden und droht wegen Rückstands des Arbeitgebers mit der Prämienzahlung die...
Fahrzeug- und Halterdaten, die im Rahmen einer einfachen Registerauskunft nach § 39 Abs. 1 StVG übermittelt werden, sind nicht offenkundig und fallen damit unter den Schutz des § 203 Abs. 2 Satz 2 StGB.
Tritt ein Arzt seine Honorarforderung an einen Dritten zur Rechnungsstellung ohne Einwilligung des Patienten und somit unwirksam nach § 134 BGB i.V.m. § 203 StGB ab, so löst eine Rechnung des Dritten nicht die Fälligkeit der Honorarforderung nach § 10 Abs. 2 GOZ aus.
Die Verjährung einer Honorarforderung beginnt in einem solchen...
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, von der auch der Senat ausgeht, verletzt ein Vertrag über die Veräußerung einer Steuerberatungskanzlei (gleich gelagert einer Rechtsanwaltskanzlei bzw. einer Arztpraxis), in der sich der Veräußerer unbeschränkt zur Übergabe der Mandanten- (respektive Patienten-)...
Die Abtretung einer Werklohnforderung eines Zahnlabors unter Weitergabe/Mitteilung des Patientennames ist nicht gemäß §§ 134, 138 BGB, § 203 StGB nichtig und verstößt auch nicht gegen datenschutzrechtliche Vorschriften.
BGB § 134
StGB § 203 Abs. 1 Nr. 3
Der Vertrag über den Verkauf einer Rechtsanwaltskanzlei, nach welchem der Erwerber in die bisher bestehende (Außen-)Sozietät eintritt, während der Veräußerer als freier Mitarbeiter für eine Übergangszeit weiterhin tätig sein soll, ist nicht wegen Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB in...
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Erwähnungen von § 203 StGB in anderen Vorschriften