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§ 202c StGB - Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Fünfzehnter Abschnitt (Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs)

(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er

herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.


Fußnoten:


Zu § 202c: Eingefügt durch G vom 7. 8. 2007 (BGBl I S. 1786).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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