JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 202b StGB - Abfangen von Daten
(Besonderer Teil)
Fünfzehnter Abschnitt (Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs)
Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Fußnoten:
Zu § 202b: Eingefügt durch G vom 7. 8. 2007 (BGBl I S. 1786).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 202b StGB - Abfangen von Daten" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum