JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 202b StGB - Abfangen von Daten
Besonderer Teil ()
Fünfzehnter Abschnitt (Verletzung des persönlichen
Lebens- und Geheimbereichs)
Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 202b StGB:
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