( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeStGB§ 202a StGB - Ausspähen von Daten 

§ 202a StGB - Ausspähen von Daten

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Fünfzehnter Abschnitt (Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs)

(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.


Fußnoten:


Zu § 202a: Geändert durch G vom 7. 8. 2007 (BGBl I S. 1786).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • (Besonderer Teil)
      • Fünfzehnter Abschnitt (Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs)
    • § 202b Abfangen von Daten
    • § 202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
    • § 205 Strafantrag
      • Dreiundzwanzigster Abschnitt (Urkundenfälschung)
    • § 274 Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung
      • Siebenundzwanzigster Abschnitt (Sachbeschädigung)
    • § 303a Datenveränderung
    • § 303b Computersabotage

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/stgb/202a-ausspaehen-von-daten

© "§ 202a StGB - Ausspähen von Daten" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN