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JuraForum.deGesetzeStGB§ 202a StGB - Ausspähen von Daten 

Stand: 20.05.2013

§ 202a StGB - Ausspähen von Daten

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Fünfzehnter Abschnitt (Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs)

(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.


Weitere Vorschriften um § 202a StGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 202a StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Besonderer Teil ()
      • Fünfzehnter Abschnitt (Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs)
    • § 202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
    • § 202b Abfangen von Daten
    • § 205 Strafantrag
      • Dreiundzwanzigster Abschnitt (Urkundenfälschung)
    • § 274 Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung
      • Siebenundzwanzigster Abschnitt (Sachbeschädigung)
    • § 303a Datenveränderung
    • § 303b Computersabotage

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