JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 202 StGB - Verletzung des Briefgeheimnisses
(Besonderer Teil)
Fünfzehnter Abschnitt (Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs)
(1) Wer unbefugt
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat.
(3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine Abbildung gleich.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 202 StGB - Verletzung des Briefgeheimnisses" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum