JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 202 StGB - Verletzung des Briefgeheimnisses
Besonderer Teil ()
Fünfzehnter Abschnitt (Verletzung des persönlichen
Lebens- und Geheimbereichs)
(1) Wer unbefugt
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat.
(3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine Abbildung gleich.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 202 StGB:
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