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JuraForum.deGesetzeStGB§ 202 StGB - Verletzung des Briefgeheimnisses 

§ 202 StGB - Verletzung des Briefgeheimnisses

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Fünfzehnter Abschnitt (Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs)

(1) Wer unbefugt

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 206 mit Strafe bedroht ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat.

(3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine Abbildung gleich.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • (Besonderer Teil)
      • Fünfzehnter Abschnitt (Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs)
    • § 205 Strafantrag
  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      • Erster Abschnitt (Privatklage)
    • § 374 Zulässigkeit und klageberechtigter Personenkreis

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