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JuraForum.deGesetzeStGB§ 201a StGB - Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen 

Stand: 17.06.2013

§ 201a StGB - Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Fünfzehnter Abschnitt (Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs)

(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.


Weitere Vorschriften um § 201a StGB

Entscheidungen zu § 201a StGB

  • OLG-KOBLENZ, 11.11.2008, 1 Ws 535/08
    Eine öffentliche Sauna ist kein gegen Einblick besonders geschützter Raum i.S.d. § 201 a Abs. 1 StGB.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 30.07.2008, 2 Ws 363/08
    Die Rechtslage ist schwierig, wenn es bei der Anwendung des materiellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen ankommt oder wenn die Subsumtion voraussichtlich aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten wird. Das ist bei der Anwendung des § 201 StGB auf eine mit einem sichtbar verwendeten Diktiergerät...
  • OLG-KARLSRUHE, 17.03.2006, 14 U 134/05
    1. Es ist nicht nach § 201a StGB strafbar, von einem Nachbargrundstück aus einen sich in seiner hell erleuchteten Anwaltskanzlei hinter einem vorhanglosen Fenster aufhaltenden Rechtsanwalt zu fotografieren. 2. Ein Rechtsanwalt, bei dem es sich um den langjährigen Vorsitzenden einer großen Fraktion des Gemeinderats einer...
  • LAG-NIEDERSACHSEN, 08.03.2005, 5 Sa 561/04
    1. Versteigt sich ein Arbeitnehmer in die unwahre Behauptung, er habe ein zwei Tage zuvor durchgeführtes Mitarbeiter- Vorgesetztengespräch, dessen Inhalt streitig ist, mitgeschnitten, um seiner Darstellung Nachdruck zu verleihen und den Vorgesetzten zur Korrektur seiner Aussage zu verleiten, liegt in einer solchen versuchten...
  • OLG-MUENCHEN, 22.01.2004, 29 U 4872/03
    Zu Unterlassungsansprüchen im Zusammenhang mit einer verdeckten journalistischen Recherche wegen des Verdachts von Schleichwerbung.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 201a StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Besonderer Teil ()
      • Fünfzehnter Abschnitt (Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs)
    • § 205 Strafantrag

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