§ 201 StGB - Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
Strafgesetzbuch
Besonderer Teil () Fünfzehnter Abschnitt (Verletzung des persönlichen
Lebens- und Geheimbereichs)
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1.
das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2.
eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1.
das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2.
das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Die Rechtslage ist schwierig, wenn es bei der Anwendung des materiellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen ankommt oder wenn die Subsumtion voraussichtlich aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten wird. Das ist bei der Anwendung des § 201 StGB auf eine mit einem sichtbar verwendeten Diktiergerät...
1. Es ist nicht nach § 201a StGB strafbar, von einem Nachbargrundstück aus einen sich in seiner hell erleuchteten Anwaltskanzlei hinter einem vorhanglosen Fenster aufhaltenden Rechtsanwalt zu fotografieren.
2. Ein Rechtsanwalt, bei dem es sich um den langjährigen Vorsitzenden einer großen Fraktion des Gemeinderats einer...
1. Versteigt sich ein Arbeitnehmer in die unwahre Behauptung, er habe ein zwei Tage zuvor durchgeführtes Mitarbeiter- Vorgesetztengespräch, dessen Inhalt streitig ist, mitgeschnitten, um seiner Darstellung Nachdruck zu verleihen und den Vorgesetzten zur Korrektur seiner Aussage zu verleiten, liegt in einer solchen versuchten...