( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeStGB§ 200 StGB - Bekanntgabe der Verurteilung 

§ 200 StGB - Bekanntgabe der Verurteilung

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Vierzehnter Abschnitt (Beleidigung)

(1) Ist die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten oder eines sonst zum Strafantrag Berechtigten anzuordnen, dass die Verurteilung wegen der Beleidigung auf Verlangen öffentlich bekannt gemacht wird.

(2) Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
Ist die Beleidigung durch Veröffentlichung in einer Zeitung oder Zeitschrift begangen, so ist auch die Bekanntmachung in eine Zeitung oder Zeitschrift aufzunehmen, und zwar, wenn möglich, in dieselbe, in der die Beleidigung enthalten war; dies gilt entsprechend, wenn die Beleidigung durch Veröffentlichung im Rundfunk begangen ist.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • (Besonderer Teil)
      • Dritter Abschnitt (Straftaten gegen ausländische Staaten)
    • § 103 Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten
      • Zehnter Abschnitt (Falsche Verdächtigung)
    • § 165 Bekanntgabe der Verurteilung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/stgb/200-bekanntgabe-der-verurteilung

© "§ 200 StGB - Bekanntgabe der Verurteilung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN