JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 200 StGB - Bekanntgabe der Verurteilung
(Besonderer Teil)
Vierzehnter Abschnitt (Beleidigung)
(1) Ist die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten oder eines sonst zum Strafantrag Berechtigten anzuordnen, dass die Verurteilung wegen der Beleidigung auf Verlangen öffentlich bekannt gemacht wird.
(2) Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
Ist die Beleidigung durch Veröffentlichung in einer Zeitung oder Zeitschrift begangen, so ist auch die Bekanntmachung in eine Zeitung oder Zeitschrift aufzunehmen, und zwar, wenn möglich, in dieselbe, in der die Beleidigung enthalten war; dies gilt entsprechend, wenn die Beleidigung durch Veröffentlichung im Rundfunk begangen ist.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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