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JuraForum.deGesetzeStGB§ 20 StGB - Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen 

Stand: 20.05.2013

§ 20 StGB - Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil ()
      Zweiter Abschnitt (Die Tat)
         Erster Titel (Grundlagen der Strafbarkeit)

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.



Weitere Vorschriften um § 20 StGB

Entscheidungen zu § 20 StGB

  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 30.07.2009, DB 16 S 2045/08
    1. Ein die Geringwertigkeitsschwelle übersteigender Kollegendiebstahl hat regelmäßig die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis zur Folge. 2. Eine tatbezogen gegebene erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beamten führt nicht zwingend dazu, dass von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen ist. Allerdings...
  • OLG-ZWEIBRÜCKEN, 06.07.2009, 1 Ws 151/09
    Notwendigkeit der Verteidigung wegen schwieriger Sach- und Rechtslage kann bei Einholung eines vorbereitenden psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten auch dann bestehen, wenn diesem bereits eine Abschrift des Gutachtens übermittelt worden ist.
  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 17.04.2009, 10 S 605/09
    Die Fahrerlaubnisbehörde ist im Hinblick auf die Beurteilung der Schuldfrage im Sinne von § 3 Abs. 4 StVG nur dann an die Entscheidung des Strafgerichts gebunden, wenn der für die gerichtliche Entscheidung maßgebliche Umstand für die von der Behörde zu beurteilende Frage tatsächlich und rechtlich von Bedeutung ist. Der...
  • OLG-HAMM, 28.07.2008, 3 Ss 235/08
    1. Zu den Anforderungen an die Feststellungen bei einer Verurteilung wegen Misshandlung Schutzbefohlener. 2. Anforderungen an die Ausführungen zu §§ 20, 21 StGB. Es darf nicht offen bleiben, welche der beiden Alternativen des § 21 StGB vom Gericht zu Grunde gelegt wurden. Beide Alternativen können auch nicht kumulativ bejaht werden.
  • OLG-HAMM, 29.05.2008, 4 Ss 205/08
    Grundsätzlich sind allein aufgrund der Tatsache, dass eine Betreuung eingerichtet wurde, sowie aus dem Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers keine Rückschlüsse auf die Schuldfähigkeit möglich sind. Wesentlich ist vielmehr die Frage, aufgrund welcher Erkrankung eine solche Betreuung eingerichtet wurde und ob diese unter eines...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 20 StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 20 StGB:

  • Europawahlordnung (EuWO)
    • Sechster Abschnitt (Übergangs- und Schlußbestimmungen)
  • Anlage 2 (zu § 17 Abs. 5)Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Deutsche
  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeiner Teil ()
      • Zweiter Abschnitt (Die Tat)
        • Erster Titel (Grundlagen der Strafbarkeit)
      • § 21 Verminderte Schuldfähigkeit
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Sechster Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
          • Freiheitsentziehende Maßregeln ()
        • § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
        • § 67a Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel
          • Führungsaufsicht ()
        • § 68c Dauer der Führungsaufsicht

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