JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 20 StGB - Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
Zweiter Abschnitt (Allgemeiner Teil)
Erster Titel (Die Tat)
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
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