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JuraForum.deGesetzeStGB§ 2 StGB - Zeitliche Geltung 

Stand: 17.06.2013

§ 2 StGB - Zeitliche Geltung

Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil ()
      Erster Abschnitt (Das Strafgesetz)
         Erster Titel (Geltungsbereich)

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(5) Für Verfall, Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

§ 2 Abs. 6: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG (100-1) unvereinbar gem. BVerfGE v. 4.5.2011 I 1003 (2 BvR 2365/09 u. a.)



Weitere Vorschriften um § 2 StGB

Entscheidungen zu § 2 StGB

  • OLG-DRESDEN, 08.07.2009, 2 Ws 277/09
    § 57 Abs. 5 Satz 2 StGB kann wegen des Rückwirkungsverbotes des § 2 Abs. 1 und 3 StGB nicht auf Fälle angewendet werden, in denen die Anlasstat vor Inkrafttreten des 2. Justizmodernisierungsgesetzes (31. Dezember 2006) begangen worden ist.
  • OLG-STUTTGART, 14.04.2009, 1 Ws 32/09
    (1) Aufgrund der mit der Änderung von § 30 GmbHG und Aufhebung von §§ 32 a und b GmbHG eingetretenen Abschaffung des Eigenkapitalersatzrechtes durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) ist allein aufgrund der Rückgewähr eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen oder...
  • OLG-DRESDEN, 08.04.2008, 2 Ws 183/07
    § 56 f Abs. 1 StGB kann wegen des Rückwirkungsverbotes des § 2 Abs. 1 und 3 StGB nicht auf die Fälle angewendet werden, in denen die Tat bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen der Entscheidung der Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen...
  • BGH, 07.02.2008, 4 StR 502/07
    Die Vorschriften zur Verlängerung der Rückgewinnungshilfe und zum Auffangrechtserwerb des Staates nach § 111 i Abs. 2, 3 und 5 StPO in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 sind auf Altfälle nicht anwendbar.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 23.01.2008, (1) 2 StE 6/07-6 (6/07)
    Der führende Funktionärskörper der Arbeiterpartei Kurdistans (Partya Karkeren Kurdistan - PKK -) im Zeitraum von Juni 1993 bis Mitte 1996 ist auch nach der Neufassung des § 129 a StGB durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 2 StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 2 StGB:

  • Jugendgerichtsgesetz (JGG)
    • Zweiter Teil (Jugendliche)
      • Erstes Hauptstück (Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen)
        • Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
      • § 7 Maßregeln der Besserung und Sicherung
    • Dritter Teil (Heranwachsende)
      • Erster Abschnitt (Anwendung des sachlichen Strafrechts)
    • § 106 Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung
  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeiner Teil ()
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Sechster Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
          • Freiheitsentziehende Maßregeln ()
        • § 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
        • § 66a Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
        • § 66b Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
        • § 67d Dauer der Unterbringung

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