JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 199 StGB - Wechselseitig begangene Beleidigungen
(Besonderer Teil)
Vierzehnter Abschnitt (Beleidigung)
Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären.
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