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JuraForum.deGesetzeStGB§ 199 StGB - Wechselseitig begangene Beleidigungen 

§ 199 StGB - Wechselseitig begangene Beleidigungen

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Vierzehnter Abschnitt (Beleidigung)

Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären.



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