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JuraForum.deGesetzeStGB§ 193 StGB - Wahrnehmung berechtigter Interessen 

Stand: 20.05.2013

§ 193 StGB - Wahrnehmung berechtigter Interessen

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Vierzehnter Abschnitt (Beleidigung)

Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.



Weitere Vorschriften um § 193 StGB

Entscheidungen zu § 193 StGB

  • OLG-OLDENBURG, 14.04.2008, Ss 131/08
    In einer Beschwerde gegen eine Verfahrenseinstellung enthaltene Äußerungen über einen Staatsanwalt, die zwar ehrverletzend sind, aber keine Formalbeleidigung oder Schmähkritik darstellen (hier u. a.: "Super-Ermittler", entartetes Verhalten"), sind wegen Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB straflos.
  • OLG-NUERNBERG, 04.10.2007, 2 St OLG Ss 160/07
    1. Sind die Schuldfeststellungen so dürftig, dass sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen, so ist eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam. 2. Sendet ein Beschuldigter ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft, um gegenüber dem sachbearbeitenden...
  • OLG-KARLSRUHE, 13.05.2005, 14 U 209/04
    1. Ehrverletzende wahre Tatsachenbehauptungen durch die Presse sind durch berechtigte Interessenwahrnehmung gerechtfertigt, wenn ihnen ein allgemeines Informationsinteresse zugrunde liegt und der Nachweis sorgfältiger Recherche erbracht ist. 2. Zur Frage der Beweislast im Prozeß auf Unterlassung. 3. Ein Presseorgan, das über...
  • OLG-KARLSRUHE, 25.11.2004, 3 Ss 81/04
    Die wahrheitswidrige Behauptung über einen Frauenarzt, er führe rechtswidrige, wenn auch mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Einklang stehende straflose Abtreibungen durch, ist nicht geeignet, diesen Arzt im Sinne von § 186 StGB verächtlich zu machen oder ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
  • BAYOBLG, 20.10.2004, 1 St RR 153/04
    Die Bezeichnung eines Polizeibeamten, der eine Verkehrskontrolle durchführt, als Wegelagerer kann durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sein.
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