JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 19 StGB - Schuldunfähigkeit des Kindes
Zweiter Abschnitt (Allgemeiner Teil)
Erster Titel (Die Tat)
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
© "§ 19 StGB - Schuldunfähigkeit des Kindes" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.