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JuraForum.deGesetzeStGB§ 186 StGB - Üble Nachrede 

Stand: 20.05.2013

§ 186 StGB - Üble Nachrede

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Vierzehnter Abschnitt (Beleidigung)

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.



Weitere Vorschriften um § 186 StGB

Entscheidungen zu § 186 StGB

  • OLG-HAMBURG, 24.03.2009, 7 U 94/08
    1. Eine Äußerung wird verbreitet, wenn der Äußernde die Mitteilung auf eine Weise weitergibt, die es dritten Personen ermöglicht, sie außerhalb vertraulicher Beziehungen zur Kenntnis zu nehmen. Daher wird eine in deutscher Sprache abgefasste Meldung in einer zwar ausländischen, aber auch von Deutschland aus abrufbaren...
  • BGH, 02.12.2008, VI ZR 219/06
    Aus einer komplexen Äußerung dürfen nicht einzelne Sätze mit tatsächlichem Gehalt abgetrennt und als üble Nachrede verboten werden, obwohl diesen Sätzen an sich ein solcher Inhalt nicht beigelegt werden kann und die Meldung des Presseorgans im Übrigen nicht angegriffen ist.
  • OLG-HAMBURG, 27.02.2007, 7 U 121/06
    Die Zubilligung eines Richtigstellungsanspruchs zugunsten einer öffentlichrechtlichen Körperschaft ist auf Fälle zu beschränken, in denen die fortwirkende Rufbeeinträchtigung ein erhebliches Gewicht hat.
  • BGH, 22.11.2005, VI ZR 204/04
    Liegt es nahe, aus mehreren unstreitigen Tatsachen eine bestimmte ehrverletzende Schlussfolgerung zu ziehen, so ist eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend erscheint und deshalb...
  • OLG-HAMM, 25.10.2005, 3 Vs 1/05
    Eine Ehrverletzung kann auch in der Verbreitung von Äußerungen Dritter, insbesondere in der Weitergabe ehrverletzender Gerüchte liegen, es sei denn, dass sich derjenige, der die Äußerung wiedergibt, ernsthaft und eindeutig von ihrem Inhalt distanziert.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 186 StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 186 StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Besonderer Teil ()
      • Vierzehnter Abschnitt (Beleidigung)
    • § 188 Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens

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